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Sache (Recht)

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Sache (Recht) Artikel

Eine Sache ist nach deutschem Recht ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede in dem Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also z.B. auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung , nicht die Physik.

Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass man z. B. einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereigenen kann. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Bei der Anwendung von Vorschriften über Sachen ergeben sich aber keine Unterschiede zu den Sachen in dem Sinne von § 90 BGB.

Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtswissenschaft ist auch der menschliche Leichnam nicht als Sache anzusehen.

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Abweichende Begriffsverwendung

Die §§ 90 und 90a BGB regeln den Begriff der Sache zwar unmittelbar ca. für das Bürgerliche Gesetzbuch, aber der dort benutzte Begriff hat auch Gültigkeit in den meisten anderen Rechtsgebieten. Der Begriff der Sache in dem Strafrecht weicht jedoch insoweit davon ab, dass Tiere ebenfalls Sachen sind.

Der in § 265 ZPO benutzte Sachbegriff schließt auch Rechte - die als solche unkörperlich sind - ein. Gemeint ist in dieser Vorschrift daher eher der Oberbegriff für Sachen und Rechte, der Gegenstand.

Buch-Tipp: Der gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerb beweglicher Sachen im englischen Recht Eine Beschreibung zum Buch "Der gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerb beweglicher Sachen in dem englischen Recht" finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Um dorthin zu gelangen klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zu diesem Buchtitel weiter geleitet.

Einteilung in dem BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt bewegliche und unbewegliche, vertretbare, verbrauchbare und teilbare Sachen.

Unbewegliche Sachen (Immobilien) sind Grundstücke und den Grundstücken gleichgestellte Sachen. Alle übrigen Sachen sind bewegliche Sachen (Fahrnis).

Vertretbare Sachen in dem Sinne von § 91 BGB sind alle Sachen, bei denen es auf eine Individualisierung nicht ankommt. Damit sind insbesondere Geld, Wertpapiere und neu hergestellte Serienwaren vetretbare Sachen. Gemeint ist, dass es einem Gläubiger nicht darauf ankommen kann, welches von mehreren Stücken er bekommt.

Teilbare Sachen sind die Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen. Wenn z. B. ein großes unbebautes Grundstück in zwei kleinere Grundstücke geteilt werden kann, ohne dass der zusammengerechnete Wert der beiden einzelnen Grundstücke kleiner ist, dann ist das Grundstück eine teilbare Sache. Vertretbare Sachen sind immer teilbare Sachen, soweit eine Teilung tatsächlich möglich ist (z. B. Geld). Der Begriff der Teilbarkeit hat Bedeutung für die Aufhebung der Gemeinschaft.

Verbrauchbare Sachen sind nach § 92 BGB Sachen "deren bestimmungsgemäßer Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung der einzelnen Sache besteht."

Der Rechtsverkehr mit Sachen wird in dem Bürgerlichen Recht vom Sachenrecht geregelt.

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Weblinks

  • § 90 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__90.html)
  • § 90a BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__90a.html)
  • § 91 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__91.html)
  • § 92 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__92.html)
  • § 265 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__265.html)


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